GWM-Rückbau
Förderung Rückbau von Grundwassermessstellen
Voraussetzungen für die Förderung im Rahmen des Unterstützungsfonds für die Erkundung und Sanierung ehemaliger gemeindeeigener Hausmülldeponien
Seit dem Jahr 2006 unterstützt die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) nach Maßgabe des Art. 13a des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) und der hierzu ergangenen Unterstützungsfonds-Verordnung (UStützV) die kreisangehörigen Gemeinden in Bayern finanziell und fachlich bei der Erkundung und Sanierung ihrer stillgelegten gemeindeeigenen Hausmülldeponien.
Im Rahmen der bisher durch die GAB geförderten Maßnahmen wurden auf ca. 600 ehemaligen Deponiestandorten insgesamt über 2.500 Grundwassermessstellen für die Erkundung und Überwachung gebaut und beprobt.
Was passiert, wenn die Altlastenbearbeitung des Standortes abgeschlossen ist und die Messstellen aus unterschiedlichen Gründen nicht fachgerecht zurückgebaut wurden?
Es besteht die Gefahr, dass einzelne Messstellen in Vergessenheit geraten und nach einigen Jahren oft nur noch schwer auffindbar sind. Im Laufe der Zeit verfallende oder beschädigte Messstellen stellen einen direkten Zugang ins Grundwasser dar, wodurch ggf. ein Eintrag wassergefährdender Stoffe zu besorgen ist, z. B. ungehindertes Eindringen von Oberflächenwasser, direkter Zutritt von Schadstoffen in das Grundwasser im Falle einer Havarie, vorsätzliche Einleitung von Flüssigkeiten.
Daher sollte immer zeitgleich mit dem Abschluss der Bearbeitung der Altstandorte (Altlastenverdacht ausgeräumt oder Sanierung abgeschlossen) geklärt werden, ob die Messstellen erhalten bleiben oder rückgebaut werden sollen.
Der Rückbau einer Grundwassermessstelle (GWM) ist unter folgenden Voraussetzungen über den Unterstützungsfonds förderfähig:
1) Die GWM wurde im Rahmen einer durch die GAB geförderten bodenschutz- und abfallrechtlich erforderlichen Maßnahme errichtet bzw. genutzt.
2) Eine formelle Entlassung aus dem Altlastenkataster (Bodenschutzrechtsfälle) bzw. eine Beendigung der Nachsorgephase (Abfallrechtsfälle) darf noch nicht erfolgt sein.
3) Eine Aufforderung zum Rückbau der GWM durch die anordnende Behörde (Landratsamt, Regierung) liegt vor, z. B. im Rahmen der Genehmigung der Bohranzeige.
4) Sollte der Rückbau der GWM monetär nicht mehr über einen laufenden Zuschussvertrag mit der GAB abgewickelt werden können, ist vor Beauftragung des Rückbaus ein Folgeantrag zu stellen.
Um Pkt. 2 der o.g. Fördervoraussetzungen erfüllen zu können, müssen alle Beteiligen frühzeitig prüfen, ob Grundwassermessstellen nach der Altlastenbearbeitung noch anderweitig benötigt werden (z. B. Aufnahme in das Landesmessnetz, Aufnahme in das Messnetz des Trinkwasserversorgers, Monitoring) oder rückgebaut werden können.
Soll die Messstelle erhalten bleiben, ist zu klären, wer künftig die Sicherungs- / Unterhaltspflicht und den späteren Rückbau für die Messstellen übernimmt. Nach der Entlassung einer Deponie aus dem Altlastenkataster (Bodenschutzrechtsfälle) bzw. der Beendigung der Nachsorgephase (Abfallrechtsfälle) ist eine Förderung der Kosten für den Rückbau durch den Unterstützungsfonds nicht mehr möglich.
In Abhängigkeit von der Tiefe der Messstellen und des Untergrundaufbaus kann der Rückbau erhebliche Kosten verursachen, die durchaus im Rahmen der Kosten für die Erstellung liegen können.
Für die Planung und Überwachung des Messstellenrückbaus ist in der Regel ein Sachverständigenbüro zu beauftragen, das ein Rückbaukonzept erstellt, die Maßnahme mit der zuständigen Fachbehörde abstimmt und den Rückbau dokumentiert.