Grundlagen und Rahmenbedingungen
Inanspruchnahme der ergänzenden Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4 FAG
Die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) wurde zum 01.02.2017 mit den Aufgaben nach Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) beliehen. Zur Durchführung der Aufgaben hat die GAB einen weiteren Geschäftsbereich eingerichtet.
Für die ergänzenden Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4 FAG an Landkreise und kreisfreie Gemeinden waren bisher die Regierungen zuständig. Art. 23a Abs. 4 FAG und die Durchführungsverordnung zu Art. 7 Abs. 4 FAG (FAG DV-Altlasten) wurden entsprechend geändert. Die geänderte FAG DV-Altlasten trat zum 01.02.2017 in Kraft.
Im Geschäftsbereich „Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz“ ändert sich am Verfahrensablauf und an den rechtlichen Rahmenbedingungen der Gewährung von ergänzenden Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4 FAG nach der Aufgabenübertragung auf die GAB grundsätzlich nichts. Voraussetzung für die Gewährung von ergänzenden Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4 FAG bleibt die Aufnahme der Maßnahmen in die „Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben“ (FAG-Liste).
Das Wichtigste im Überblick:
• Der Antrag auf Listenaufnahme ist vom Landkreis oder der kreisfreien Gemeinde jetzt bei der GAB zu stellen statt bei den Regierungen.
• Die Entscheidung über die Aufnahme in die FAG-Liste wird durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen.
• Erstattungsfähig sind nur Kosten, soweit sie den Betrag von 2 Euro pro Einwohner und Jahr übersteigen.
• Die GAB übernimmt die Abwicklung der Kostenerstattung von der Listenaufnahme bis zur Schlussabrechnung und Auszahlung der ergänzenden Finanzzuweisung.
Rückfragen und Anträge sind bei der GAB zu stellen. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Landkreise und kreisfreien Gemeinden der GAB bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres mitzuteilen haben, mit welchen zu erstattenden Kosten für das folgende Haushaltsjahr gerechnet wird. Diese Mitteilung des Mittelbedarfs an die GAB ist für eine optimale Mittelplanung des StMUV erforderlich.
Die Beleihung der GAB zum 01.02.2017 mit den Aufgaben nach Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) umgesetzt.
Hinweis
Des weiteren bieten europäische Kofinanzierungsmittel ein Finanzierungsinstrument:
- EFRE-Mittel - Europäische Kofinanzierungsmittel für Kommunen