Erkundung und Sanierung

Erkundung und Sanierung von gemeindeeigenen Hausmülldeponien

- Allgemeine Hinweise für die Gewährung von Zuschüssen -

Ziel und Gegenstand

Die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in Bayern nach Maßgabe des Art. 13a des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) und der hierzu ergangenen Unterstützungsfonds-Verordnung (UStützV) finanziell und fachlich bei der Erkundung und Sanierung ihrer stillgelegten gemeindeeigenen Hausmülldeponien.

Zur Erkundung und Sanierung der ehemaligen gemeindeeigenen Hausmülldeponien sind die kreisangehörigen Gemeinden bundesrechtlich als Handlungs- oder Zustandsstörerinnen bzw. als Betreiberinnen dieser Deponien auf eigene Kosten verpflichtet.

Anders als die Landkreise und die kreisfreien Städte haben die kreisangehörigen Gemeinden keine Möglichkeit, die Kosten für die Erkundung und Sanierung ihrer ehemaligen Hausmülldeponien über Gebühren oder Beiträge im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung zu refinanzieren, da ihnen seit 1973 mit In-Kraft-Treten des Bayerischen Abfallgesetzes die Aufgabe der Abfallentsorgung nicht mehr obliegt. Auch erhalten die kreisangehörigen Gemeinden keine eigenen Zuweisungen aus dem Finanzausgleich. Um die kreisangehörigen Gemeinden bei der Erkundung und Sanierung ihrer ehemaligen Hausmülldeponien finanziell zu entlasten, wurde durch Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes der Unterstützungsfonds nach Art. 13a BayBodSchG eingerichtet. Die Gesetzesänderung ist bis 31.12.2025 befristet. Der Unterstützungsfonds wird durch Beiträge des Freistaates Bayern und der kreisangehörigen Gemeinden paritätisch finanziert. Der jährliche Beitrag der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wobei die Umlagegrundlagen im kommunalen Finanzausgleich maßgeblich sind.

Erstattet werden alle notwendigen Kosten für die Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien, sofern sie den von der kreisangehörigen Gemeinde zu erbringenden Eigenanteil übersteigen. Der in Vorleistung zu erbringende Eigenanteil der betroffenen Gemeinde berücksichtigt angemessen deren jeweilige Leistungsfähigkeit. Für jede Deponie beträgt er 1,5 % der Umlagegrundlagen, jedoch mindestens 20.000 Euro und höchstens 200.000 Euro. Die Bemessungsgrundlage ist dabei der Durchschnittswert der Umlagegrundlagen der dem Jahr der Antragsstellung vorausgehenden drei Rechnungsjahre. Die von einer Sanierung betroffene Gemeinde leistet damit einen angemessenen Eigenanteil an den erforderlichen Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen.

Die Ausgabe der Fondsmittel erfolgt nach einer Prioritätenliste, die halbjährlich aktualisiert wird.

Zuschussempfänger sind die kreisangehörigen Gemeinden in Bayern.

Voraussetzungen

Die Gewährung des Zuschusses ist möglich, wenn der Antragsteller nachweist, dass

  • die stillgelegte Hausmülldeponie im Kataster nach Art. 3 BayBodSchG (Altlastenkataster) oder einem entsprechenden Dokumentationssystem beim Landesamt für Umwelt erfasst ist,
  • die Durchführung der Maßnahme von der zuständigen Behörde gefordert wird und
  • die Kostentragungspflicht des Antragstellers nach den einschlägigen Rechtsvorschriften im Antrag dokumentiert ist.

Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG sowie erforderliche Vorkehrungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 KrWG, ausgenommen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, können nur bezuschusst werden, wenn zuvor eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 Abs. 2 BBodSchG durchgeführt wurde. Entsprechendes gilt für Sanierungsuntersuchungen nach § 13 BBodSchG.

Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er seinen je Hausmülldeponie zu tragenden Eigenanteil (Art. 13a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BayBodSchG) zuvor bereits erbracht hat.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regel 100 % der förderfähigen Kosten, soweit diese den Eigenanteil nach Art. 13a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BayBodSchG übersteigen.