Altlastenbewältigung in Bayern

Die gesetzliche Grundlage für die Altlastenbearbeitung ergibt sich aus dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Bayerischen Bodenschutzgesetz (BayBodSchG).

Liegen nach § 9 Absatz 1 BBodSchG Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit vor, so sind von der zuständigen Behörde die geeigneten Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes zu ergreifen. Die Zuständigkeiten bei der Erhebung, Erfassung und Erkundung von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen sind im Bayerischen Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) und in der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift (BayBodSchVwV) vom 4. September 2023 festgelegt.

Zuständige Behörde im Sinne des Bodenschutzgesetzes ist in Bayern die Kreisverwaltungsbehörde (KVB). Dieser obliegt im Rahmen der Amtsermittlung, zusammen mit den zuständigen fachlichen Stellen (Wasserwirtschaftsamt = Wirkungspfad Boden-Gewässer, Gesundheitsverwaltung = Wirkungspfad Boden-Mensch, Landwirtschafts- und Forstbehörden = Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze), die Klärung des Altlastenverdachts.

Der vollständige Artikel steht Ihnen auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung.

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