Härtefallregelung

Erklärung zur besonderen Härte im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 3 Unterstützungsfonds-Verordnung (UStützV)

Das Modell des Unterstützungsfonds beruht auf dem Solidargedanken und sieht eine grundsätzliche Beitragspflicht aller Gemeinden vor, also auch derjenigen, die keine eigenen sanierungsbedürftigen Hausmülldeponien betrieben haben.

Der Beitrag der kreisangehörigen Gemeinden zum Unterstützungsfonds nach Art. 13 a BayBodSchG kann zur Vermeidung einer besonderen Härte reduziert werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 UStützV kommt eine besondere Härte insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gemeinde ihre sämtlichen stillgelegten Hausmülldeponien vor dem 01.05.2006 nachweislich bereits vollständig saniert hat und eine Inanspruchnahme des Unterstützungsfonds aus diesem Grund ausgeschlossen ist.

Eine besondere Härte, die die Reduzierung des Fondsbeitrages ermöglicht, kommt in Betracht, wenn die ehemaligen Hausmülldeponien nachweislich bereits vor dem 01.05.2006 aus dem Kataster nach Art. 3 BayBodSchG entlassen wurden, da

  • im Rahmen der Amtsermittlung der hinreichende Verdacht nach § 9 BBodSchG nicht erhärtet werden konnte oder ausgeräumt wurde oder
  • auf Grund einer abschließenden Gefährdungsabschätzung entsprechend den materiellen Anforderungen i.S.d. BBodSchG die Sanierungsbedürftigkeit verneint und eine Gefahr ausgeschlossen wurde oder
  • die Sanierung entsprechend den materiellen Anforderungen i.S.d. BBodSchG durchgeführt wurde oder
  • die Stilllegung und Nachsorgephase gemäß § 36 KrW-/AbfG ordnungsgemäß und nach Maßgabe der Anforderungen des § 36 KrW-/AbfG abgeschlossen wurde.

Über die Reduzierung entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).

Bei der Antragstellung bitten wir Sie, den Antrag mit den erforderlichen Bestätigungen bei der GAB einzureichen. Die GAB prüft den Antrag auf Vollständigkeit und leitet den Antrag dann zur inhaltlichen Prüfung und zur Entscheidung an das StMUV weiter.

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