Aktuelles
Altlastensymposium 2012
2. und 3. Juli 2012 in Bamberg. Mit Besuch der Landesgartenschau.
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Themen dieser Ausgabe: Photovoltaik auf Altlasten und Deponien| Sanierung ...
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Seit über 20 Jahren fördert die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern ...
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Finanzierung von Altlastensanierungen in Bayern
Wer zahlt, wenn Verantwortliche nicht leistungsfähig sind?
Die Kosten von Altlastensanierungsmaßnahmen hat nach § 4 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zunächst der Verursacher oder - alternativ - der Grundstückseigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (z. B. Pächter) zu tragen. Doch in vielen Fällen sind die Verursacher nicht mehr greifbar oder nicht ausreichend leistungsfähig, um die meist sehr hohen Erkundungs- und Sanierungskosten zu tragen. Das BBodSchG eröffnet weitere Finanzierungsquellen:
- Auch der frühere Grundstückseigentümer kann herangezogen werden, soweit er sein Grundstück nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung bzw. Altlast kannte oder kennen musste (§ 4 Abs. 6 BBodSchG)
- Sicherheitsleistungen des Verpflichteten, falls dieser eine Sanierung durch Sicherungsmaßnahmen vornimmt (§ 10 Abs. 1 BBodSchG)
- Wertausgleichsanspruch der öffentlichen Hand gegenüber dem Grundstückseigentümer (§ 25 BBodSchG).
Die Kreisverwaltungsbehörde - als die in Bayern zuständige Behörde i. S. d. BBodSchG - dürfte im Falle der Ersatzvornahme über diese Gesetzesregelungen nur selten eine vollständige Kostendeckung erreichen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes v. 16.02.2000 sind Grundstückseigentümer - folgt man der Faustregel - "lediglich" bis zur Höhe des Verkehrswertes des Grundstückes zur Sanierung haftbar. Schon daran lässt sich ermessen, dass z. B. in Regionen mit niedrigen Grundstückspreisen die Sanierungskosten letztlich von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Um die Kosten auf mehrere Schultern zu verteilen, wurden im Freistaat Bayern verschiedene Finanzierungsinstrumente geschaffen, ein weiteres Finanzierungsinstrument bieten Europäische Kofinanzierungsmittel:
1. Die GAB - Partner der Landkreise und kreisfreien Städte
1989 hat der Freistaat gemeinsam mit der Bayerischen Wirtschaft die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH gegründet. Die beiden Gesellschafter
- die Bayerische Wirtschaft - vertreten durch die Gemeinschaftseinrichtung zur Altlastensanierung in Bayern e.V. (GAB e.V.) und
- der Freistaat Bayern - vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
hatten sich verpflichtet, der GAB über 10 Jahre jährlich jeweils 3 Mio. DM zur Verfügung zu stellen, um die Untersuchung und Sanierung von Altlasten mit gewerblicher bzw. industrieller Herkunft zu unterstützen.
Seit 1995 ist die Kooperation im Umweltpakt Bayern fest verankert und derzeit bis 31.12.2012 vereinbart. Gespräche zur Fortführung der Kooperation laufen.
Die GAB beteiligt sich mit den zur Verfügung gestellten Mitteln entsprechend ihrer Satzung an der Detailuntersuchung altlastverdächtiger Flächen und der erforderlichen Maßnahmen bis zum Abschluss der Sanierung, wenn die Kreisverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegenüber einem Verpflichteten nicht oder nicht auf dessen Kosten durchsetzen kann.
Eine Beteiligung der GAB ist erst bei hinreichendem Verdacht einer Altlast möglich. Bei Antragstellung soll die Amtsermittlung bzw. die orientierende Untersuchung gem. § 2 Abs. 3 BBodSchG abgeschlossen sein. Ob eine finanzielle Beteiligung bereits im Stadium der Detail- und Sanierungsuntersuchung in Betracht kommt, ist im Einzelfall davon abhängig, inwieweit die hierfür notwendigen Kosten dem Haushalt der Gebietskörperschaft zugemutet werden kann.
Auch wenn die Detail- und Sanierungsuntersuchungen sowie Sofortmaßnahmen zunächst von der Kreisverwaltungsbehörde vorzufinanzieren sind, können diese Kosten bei einer Beteiligung der GAB in die Finanzierung einbezogen werden, soweit die GAB schon in dieser Phase in die fachliche Abstimmung einbezogen war.
Für eine Entscheidung der GAB-Gremien, ob der Beteiligung der GAB im Rahmen einer Sanierungsvereinbarung zugestimmt wird, ist im Regelfall u. a. eine Variantenbetrachtung mit belastbarer Kostenschätzung und die Stellungnahme der Fachbehörde (WWA) vorzulegen. Für den Fall, dass angesichts besonders hoher Kosten bereits in der Phase der Detail- und Sanierungserkundung eine finanzielle Beteiligung beantragt werden soll, wird hierfür der konkrete Untersuchungsumfang mit belastbarer Kostenschätzung benötigt.
Im Regelfall trägt die GAB heute 75 % der Kosten. Neben der finanziellen Unterstützung kann sich die Kreisverwaltungsbehörde auf eine unkomplizierte fachliche Unterstützung durch die GAB verlassen.
2. § 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz - für Landkreise und Kreisfreie Gemeinden
Für die Aufgabe "Altlastensanierung" ist das Landratsamt nicht als Behörde des Landkreises, sondern als unterste Staatsbehörde zuständig. Bis zum 31.07.1998 erhielten die Kreisverwaltungsbehörden - also die Landratsämter und kreisfreien Gemeinden nur nach Art. 7 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) pauschalierte Finanzzuweisungen als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Aufgaben der "Staatsbehörde Landratsamt", also für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Hierzu zählen unter anderem auch die Kosten von Ersatzvornahmen bei Altlasten. Jeder Landkreis erhält derzeit 32,50 DM, jede kreisfreie Gemeinde 65,20 DM pro Einwohner und Jahr. Davon sollte auch ein Teil in die Beseitigung von Altlasten fließen. Angesichts der mit der Altlastenbeseitigung verbundenen hohen finanziellen Belastung über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum, stellte der Finanzausgleich entsprechend dem alten Muster keinen adäquaten Kostenersatz für die kommunalen Kassen dar.
Auf Initiative der Bayerischen Staatsregierung wurde Art. 7 FAG um den Absatz 4 ergänzt. Demnach können Landkreise und kreisfreie Gemeinden seit 01. August 1998 zusätzlich die Kosten, soweit sie den Betrag von 2 Euro je Einwohner und Jahr für Amtsermittlung, Erkundung und Sanierung von Altlasten übersteigen, erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht auf Dritte - insbesondere Verpflichtete nach § 4 Abs. 3 BBodSchG oder die GAB mbH – übertragen werden können und dass die anstehenden Maßnahmen jeweils in eine vom Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen entsprechend der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel jährlich aufzustellenden Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben aufgenommen sind.
3. EFRE-Mittel - Europäische Kofinanzierungsmittel für Kommunen
Brachliegende Gewerbeflächen gibt es in fast jeder Stadt oder Gemeinde. Besonders ärgerlich ist es aber immer dann, wenn solche Flächen einer gesunden städtebaulichen Entwicklung im Wege stehen, weil kein Investor bereit ist, auch die darunter liegenden Altlasten zu beseitigen und dafür einmal mehr auf die "Grüne Wiese" ausweicht. Ist also die Kommune bei der Lösung wieder einmal auf sich gestellt?
Nicht unbedingt! Altlastensanierung und Brachflächenrecycling können auch aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) gefördert werden.
Informationen zur laufenden Strukturfondsperiode 2007 - 2013

