Das Förderprogramm

Allgemeine Hinweise für die Gewährung von Zuwendungen

Hinweis: Programm zum 31.12.2014 ausgelaufen.

Zweck und Gegenstand

Die GAB unterstützte mit dem Förderprogramm „Alte Lasten – Neue Energien“ kommunale und private Betreiber bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen (PVA) auf Altlasten und Deponien. Im Sinne eines Investitionsanreizes sollte die Errichtung von PVA auf Flächen wie Altlasten und Deponien gelenkt werden. Die bei diesen vorgenutzten Flächen anfallenden Mehrkosten (z. B. wegen erhöhter planerischer und baulicher Anforderungen) sollten weitgehend kompensiert und so die Errichtung von PVA wirtschaftlich attraktiver gestaltet werden. Außerdem wurden die vorgenutzten Flächen dem Wirtschaftskreislauf zurückgeführt. Im Rahmen des Flächenrecyclings wurde damit ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der Inanspruchnahme von Freiflächen geleistet.

Zuwendungsberechtigt waren Betreiber von PVA auf Altlasten und Deponien. Infrage kamen neben kommunalen Körperschaften und deren Eigenbetrieben auch GmbH und GmbH & Co. KG (auch mit kommunaler Beteiligung) sowie eingetragene Vereine, Genossenschaften und Betreibergesellschaften, die das Errichten und Betreiben von Bürgersolaranlagen zum Zweck haben.

Das Förderprogramm „Alte Lasten – Neue Energien“ wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und von der GAB als beliehenem Unternehmen abgewickelt. Die GAB verteilte die Fördermittel im Einvernehmen mit dem StMUV und erstellte eine Prioritätenliste, die regelmäßig fortgeschrieben wurde. Vorhaben mit Bürgerbeteiligung (z. B. „Bürgersolaranlagen“) konnten hierbei bevorzugt berücksichtigt werden.

Voraussetzungen

Gefördert werden konnten PVA auf

Altlasten

• Die Fläche musste im Kataster nach Art. 3 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) erfasst sein. (Sofern die Fläche bereits aus dem Kataster entlassen wurde, musste der Entlassungsbescheid Bedingungen und Auflagen enthalten, aus denen die weiterhin vorhandene Beeinträchtigung der Bodenfunktionen hervorgeht.)

• Bei der Fläche musste zumindest die orientierende Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) abgeschlossen sein.

• Durch die PVA durften nach BBodSchG erforderliche Maßnahmen nicht eingeschränkt oder behindert werden.

Deponien

• Bei abfallrechtlich genehmigten Deponien oder Deponieabschnitten der Klassen 0, I, II und III nach dem Aufbringen der endgültigen Oberflächenabdichtung (bei DK 0 Oberflächenabdeckung).

• Durch die PVA durften deponierechtliche Nachsorgemaßnahmen sowie naturschutzfachliche oder landschaftspflegerische Maßnahmen nicht eingeschränkt oder behindert werden.

• Geplante Vorhaben waren vor Antragstellung der zuständigen abfallrechtlichen Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgte projektbezogen (Projektförderung) mit einem festen Betrag (Festbetragsfinanzierung). Der Zuwendungsempfänger erhielt eine Förderung in Höhe von 200 Euro pro installiertem kWp.

Die maximale Förderung betrug 200.000 Euro. Wenn die Höhe der Förderung 20.000 Euro unterschreiten würde, war eine Förderung ausgeschlossen.

Die gewährten Zuwendungen waren „De-minimis“-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 und dürfen in der Gesamtsumme in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro (brutto) nicht übersteigen. Mit dem Zuwendungsantrag war eine Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als „De-minimis“-Beihilfe abzugeben.

Der Zuschuss konnte nur gewährt werden, wenn der Antragsteller in einer Verwendungsbestätigung die errichtete Nennleistung der PVA nachwies. Wird die PVA nach der Inbetriebnahme weniger als 20 Jahre für den Verwendungszweck genutzt, ermäßigt sich die Zuwendung je fehlendem vollen Jahr um 5 v. H. Die GAB wird dann die überschüssige Förderung zurückfordern.

Das Förderprogramm ist am 1. August 2012 in Kraft getreten und bis 31.12.2014 befristet. Es konnten nur Maßnahmen gefördert werden, für die der GAB bis zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Förderantrag vorlag.