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Übersicht


Erkundung und Sanierung von gemeindeeigenen Hausmülldeponien
- Allgemeine Hinweise für die Gewährung von Zuschüssen -
 
 
Ziel und Gegenstand
 
Die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in Bayern nach Maßgabe des neuen Art. 13a des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) und der hierzu ergangenen Unterstützungsfonds-Verordnung (UStützV) finanziell und fachlich bei der Erkundung und Sanierung ihrer stillgelegten gemeindeeigenen Hausmülldeponien.

Zur Erkundung und Sanierung der ehemaligen gemeindeeigenen Hausmülldeponien sind die kreisangehörigen Gemeinden bundesrechtlich als Handlungs- oder Zustandsstörerinnen bzw. als Betreiberinnen dieser Deponien auf eigene Kosten verpflichtet.

Anders als die Landkreise und die kreisfreien Städte haben die kreisangehörigen Gemeinden keine Möglichkeit, die Kosten für die Erkundung und Sanierung ihrer ehemaligen Hausmülldeponien über Gebühren oder Beiträge im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung zu refinanzieren, da ihnen seit 1973 mit In-Kraft-Treten des Bayerischen Abfallgesetzes die Aufgabe der Abfallentsorgung nicht mehr obliegt. Auch erhalten die kreisangehörigen Gemeinden keine eigenen Zuweisungen aus dem Finanzausgleich. Um die kreisangehörigen Gemeinden bei der Erkundung und Sanierung ihrer ehemaligen Hausmüll-deponien finanziell zu entlasten, wurde durch Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Abfallwirtschaftgesetztes der Unterstützungsfonds nach Art. 13a BayBodSchG eingerichtet. Die Gesetzesänderung ist bis 31.12.2010 befristet. Der Unterstützungsfonds wird durch Beiträge des Freistaates Bayern und der kreisangehörigen Gemeinden paritätisch finanziert. Der jährliche Beitrag der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wobei die Umlagegrundlagen im kommunalen Finanzausgleich maßgeblich sind.

Erstattet werden alle notwendigen Kosten für die Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien, sofern sie den von der kreisangehörigen Gemeinde zu erbringenden Eigenanteil übersteigen. Der in Vorleistung zu erbringende Eigenanteil der betroffenen Gemeinde berücksichtigt angemessen deren jeweilige Leistungsfähigkeit. Für jede Deponie beträgt er 1,5 % der Umlagegrundlagen, jedoch mindestens 20.000 Euro und höchstens 200.000 Euro. Die Bemessungsgrundlage ist dabei der Durchschnittswert der Umlagegrundlagen der dem Jahr der Antragsstellung vorausgehenden drei Rechnungsjahre. Die von einer Sanierung betroffene Gemeinde leistet damit einen angemessenen Eigenanteil an den erforderlichen Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen.

Die Ausgabe der Fondsmittel erfolgt nach einer Prioritätenliste, die halbjährlich aktualisiert wird.

Zuschussempfänger sind die kreisangehörigen Gemeinden in Bayern.

 
Voraussetzungen
 
Die Gewährung des Zuschusses ist möglich, wenn der Antragsteller nachweist, dass

Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinn von § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG sowie erforderliche Vorkehrungen im Sinn von § 36 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG, ausgenommen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, können nur bezuschusst werden, wenn zuvor eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 Abs. 2 BBodSchG durchgeführt wurde. Entsprechendes gilt für Sanierungsuntersuchungen im Sinn von § 13 BBodSchG.

Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er seinen je Hausmülldeponie zu tragenden Eigenanteil (Art. 13a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BayBodSchG) zuvor bereits erbracht hat.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regel 100 % der förderfähigen Kosten, soweit diese den Eigenanteil nach Art. 13a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BayBodSchG übersteigen.

Antragsverfahren

Anträge sind in schriftlicher Form an die Bewilligungsstelle
 
Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB)
Innere Wiener Straße 11a
81667 München
 
Tel.:   089 447785-0
Fax:   089 447785-22
Email: gab@altlasten-bayern.de
Internet: www.altlasten-bayern.de

zu richten. Die GAB ist dabei als beliehenes Unternehmen tätig.

Die Unterlagen stehen unter "Antragsunterlagen gemeindeeigene Hausmülldeponien" zum Download zur Verfügung.
 
 
Wichtige Hinweise

Für die Untersuchung und Sanierung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten sind Fördermittel des Bundes, der EU oder des Landes auf Grund anderer Rechtsgrundlagen sowie Zuschüsse von dritter Seite vorrangig auszuschöpfen.

Auch bei Förderungen aus dem Unterstützungsfonds gilt der Grundsatz, dass mit der Maßnahme vor der Entscheidung über die Förderung nur begonnen werden darf, wenn die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde.

Nach Beendigung der Maßnahme, spätestens jedoch sechs Monate nach der Erfüllung des Verwendungszwecks, ist der GAB ein Abschlussbericht mit der Darstellung der Ergebnisse der Untersuchungs-, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahme vorzulegen.

Die Schlussrechnung der Maßnahme erfolgt auf Grundlage der im Abschlussbericht dokumentierten Ergebnisse.